Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
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Kapitel 27 · Unerlaubte Handlungen › Abschnitt 2 · Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 898
Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
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