Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › § 2069
Abkömmlinge des Erblassers
←→ also move between §§