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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament  ›  Abschnitt 6 · Erbunwürdigkeit › § 2341

Anfechtungsberechtigte

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

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