Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 5 · Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › § 352
Aufrechnung nach Nichterfüllung
←→ also move between §§