In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › § 1823
Vertretungsmacht des Betreuers
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In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.