Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
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Kapitel 3 · Einsetzung eines Nacherben › § 2131
Umfang der Sorgfaltspflicht
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