Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 4 · Unabdingbarkeit › § 651j
Verjährung
←→ also move between §§