Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
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Kapitel 4 · Erlass › Abschnitt 5 · Übertragung einer Forderung › § 412
Gesetzlicher Forderungsübergang
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