Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › § 1791
Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
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