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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament  ›  Abschnitt 8 · Erbschein › § 2353

Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

§§ 2354 bis 2359
(weggefallen)

(weggefallen)

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