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Kapitel 4 · Erlass  ›  Abschnitt 7 · Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 427

Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

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