Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
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Kapitel 2 · Verzug des Gläubigers › § 294
Tatsächliches Angebot
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Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.