Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
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Kapitel 5 · Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › § 348
Erfüllung Zug-um-Zug
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