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Kapitel 27 · Unerlaubte Handlungen  ›  Abschnitt 1 · Besitz › § 865

Teilbesitz

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

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