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Kapitel 2 · Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung › § 206

Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

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