Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.
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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 8 · Erbschein › § 2363
Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
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