[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament  ›  Abschnitt 8 · Erbschein › § 2363

Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.

←→ also move between §§