[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 1 · Inhalt des Eigentums › § 916

Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

←→ also move between §§