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Kapitel 4 · Erlass  ›  Abschnitt 7 · Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 423

Wirkung des Erlasses

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

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