(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
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Kapitel 3 · Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten › Abschnitt 5 · Vorkaufsrecht › § 1094
Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
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