Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 3 · Leistungsfähigkeit und Rangfolge › § 1583
Einfluss des Güterstands
←→ also move between §§