Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.
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Kapitel 1 · Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1225
Forderungsübergang auf den Verpfänder
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