[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 24 · Schuldverschreibung auf den Inhaber › § 806

Umschreibung auf den Namen

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.

←→ also move between §§