Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
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Kapitel 24 · Schuldverschreibung auf den Inhaber › § 806
Umschreibung auf den Namen
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