[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 5 · Miteigentum › § 1011

Ansprüche aus dem Miteigentum

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

§§ 1012 bis 1017
(weggefallen)

←→ also move between §§