Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
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Kapitel 2 · Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › § 1976
Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
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