Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
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Kapitel 1 · Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1950
Teilannahme; Teilausschlagung
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