[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 1 · Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1950

Teilannahme; Teilausschlagung

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.

←→ also move between §§