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Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 967

Ablieferungspflicht

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

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