(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
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Kapitel 1 · Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1235
Öffentliche Versteigerung
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