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Kapitel 3 · Vorkauf › § 479a

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
2. die ein Verbraucher gekauft hat und
3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.

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