Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 1 · Geschäftsfähigkeit › § 106
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
←→ also move between §§