Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 970
Ersatz von Aufwendungen
←→ also move between §§