Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › § 2084
Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
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