Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
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Kapitel 2 · Verzug des Gläubigers › § 304
Ersatz von Mehraufwendungen
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