Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 4 · Erlass › Abschnitt 7 · Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 420
Teilbare Leistung
←→ also move between §§