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Kapitel 4 · Sonstige Pflegschaft  ›  Abschnitt 1 · Erbfolge › § 1937

Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

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