[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 1 · Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1943

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

←→ also move between §§