[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 948

Vermischung

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

←→ also move between §§