Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
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Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 938
Vermutung des Eigenbesitzes
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