Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
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Kapitel 3 · Einsetzung eines Nacherben › § 2143
Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
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