Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 4 · Erbvertrag › § 2285
Anfechtung durch Dritte
←→ also move between §§