Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
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Kapitel 2 · Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › § 2014
Dreimonatseinrede
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