(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 3 · Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten › Abschnitt 6 · Reallasten › § 1108
Persönliche Haftung des Eigentümers
←→ also move between §§