[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 4 · Erlass  ›  Abschnitt 5 · Übertragung einer Forderung › § 398

Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

←→ also move between §§