[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 3 · Einsetzung eines Nacherben › § 2134

Eigennützige Verwendung

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

←→ also move between §§