Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
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Kapitel 3 · Erbschaftsanspruch › § 2029
Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
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