[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 1 · Verpflichtung zur Leistung › § 242

Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

←→ also move between §§