Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 5 · Pflichtteil › § 2304
Auslegungsregel
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Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.