Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 7 · Erbverzicht › § 2349
Erstreckung auf Abkömmlinge
←→ also move between §§