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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament  ›  Abschnitt 5 · Pflichtteil › § 2330

Anstandsschenkungen

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

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