Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
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Kapitel 4 · Abweichende Vereinbarungen und Beweislast › § 316
Bestimmung der Gegenleistung
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