Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.
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Kapitel 2 · Eingetragene Vereine › § 87b
Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
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